Er selber gab an, für die Datenträger lediglich CHF 70.00 bezahlt zu haben (Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 279 und vom 12. Oktober 2018 Z. 272). Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die versuchte Erpressung bejaht hat, ist nicht zu beanstanden.