156 StGB). Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers allein schon deshalb an einem Nötigungsmittel fehlt, weil er die Daten nicht an andere Personen hätte herausgeben dürfen, andernfalls er sich strafbar gemacht hätte (Einvernahme vom 11. Oktober 2018 Z. 298 ff.). Belastend wirkt sich zudem der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiert hat und unter falschen Personalien und eigens hierfür eingerichteter E-Mail-Adresse aufgetreten ist.