5 net werden müsse. Der Beschwerdeführer war sich den diesbezüglichen negativen Konsequenzen bewusst (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 289 f.). Aus dem Umstand, dass negative Folgen im Fall einer Nichteinigung nur implizit in Aussicht gestellt worden sind, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch ist unerheblich, ob er die Drohung wirklich wahrmachen wollte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 und 18 zu Art. 156 StGB).