Gemäss Art. 156 StGB macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, können den fraglichen E- Mails des Beschwerdeführers unter dem Titel «Androhung ernstlicher Nachteile» sehr wohl nötigende Elemente entnommen werden. Er war sich der Schutzwürdigkeit der (sensiblen) Daten bewusst.