143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unbefugt beschafft hätte. Den der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten kann lediglich entnommen werden, dass vom Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, dass Daten bei der Kardiologie D.________ abgezogen worden sind oder ob ein Zugriff auf das Netzwerk erfolgt ist (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Oktober 2018).