_» eröffnet und Urheber der zuvor erwähnten Mails gewesen zu sein. Ferner gab er an, die Daten nicht selber vom Datenverarbeitungssystem der Kardiologie D.________ erlangt, sondern auf einer über die Plattform I.________ erworbenen Harddisk vorgefunden zu haben. 4.4 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Ihm ist in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht zumindest im aktuellen Zeitpunkt insoweit beizupflichten, als hinsichtlich der unbefugten Datenbeschaffung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die Daten im Sinn von Art. 143 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;