Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer als im späteren Verlauf des Verfahrens, in welchem ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3 Hinsichtlich des massgeblichen Sacherhalts kann auf die Ausführungen im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2018 und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Oktober 2018 verwiesen werden. Diesem zufolge meldete die Kardiologie D.______