4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unbefugte Datenbeschaffung und versuchte Erpressung vor. Er sei im Besitz von Patientendaten der Kardiologie D.________ gewesen. Deren Schutzwürdigkeit sei ihm ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass sich diese nicht in seinem Besitz befinden dürften. Ausserdem habe er versucht, die Kardiologie D.________ – im Gegenzug zur Herausgabe der Daten – zur Bezahlung einer Summe von CHF 20‘000.00 zu veranlassen, andernfalls die Daten an unberechtigte Dritte weiterverkauft würden. 4.2 Gemäss