(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 17. Oktober 2018 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren, welcher in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Oktober 2018 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme.