Für derartige Bagatellen im Strassenverkehrsbereich ist keine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ferner mutet es speziell an, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen «gar nicht möglich […], nach Bern zu reisen dafür», fuhr sie doch offensichtlich am 29. Oktober 2017 mit einem Auto der Marke Peugeot, Kennzeichen ________, (von der Ostschweiz) in die Stadt Bern.