Sie habe keine Sicherheitslinie überfahren. Ebenso wenig sei sie falsch wieder losgefahren (vgl. Schreiben Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2018). Mit dieser Argumentation sowie dem Umstand, dass sie selbständig eine begründete Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung formulieren konnte, zeigt sie, dass sie sich im Strafverfahren gut zurecht findet und sich gegen Anschuldigungen, die sie als falsch erachtet, mit deutlichen Worten wehren kann. Hinzu kommt wie gesehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 150.00 beantragt.