73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Die Beschwerdeführerin fuhr gemäss dem Sachverhalt im Strafbefehl am 29. Oktober 2017 auf der Laupenstrasse in Bern stadteinwärts. Auf Höhe der Einmündung Seilerstrasse wendete sie ihr Fahrzeug und fuhr vorwärts, links der dortigen Sicherheitslinie auf das gelbe Parkfeld des Hotels Ador. Bei der Wegfahrt wendete sie das Fahrzeug ein weiteres Mal vor dem Hotel. Die Beschwerdeführerin, welche nebenbei deutscher Muttersprache und gemäss eigenen Angaben ortskundig ist, bestreitet diesen Sachverhalt. Sie habe keine Sicherheitslinie überfahren.