3.3 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin prozessarm (und reisefähig) ist oder nicht, weil eindeutig von einem weder mit tatsächlichen noch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbundenen Bagatellfall auszugehen ist. Ebenso sind keine anderen Gesichtspunkte erkennbar, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen liessen: Zu überprüfen sind Übertretungstatbestände (Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]; Art. 17 Abs. 4 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]; Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV;