Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend was folgt: Nach wie vor ist es so, dass ich Beschwerde gegen die Verfügung vom 8.10.2018 erhe[]be.