b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten.