2 N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.).