Das Regionalgericht leitete das Schreiben am 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 15. Oktober 2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge. Sie stellte ihr Frist, innert 10 Tagen ihre Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe und hielt an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.