Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2018 (PEN 18 621) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache.