Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 432 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2018 (PEN 18 621) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit ei- ner Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache. Das Verfahren ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Regionalgericht: 25. September 2018) stellte sie ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses wies das Regionalgericht mit Ver- fügung vom 8. Oktober 2018. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Regio- nalgericht (Eingang Regionalgericht: 11. Oktober 2018) sinngemäss Beschwerde. Das Regionalgericht leitete das Schreiben am 11. Oktober 2018 an die Beschwer- dekammer in Strafsachen weiter. Am 15. Oktober 2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den Be- gründungsanforderungen nicht genüge. Sie stellte ihr Frist, innert 10 Tagen ihre Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 verbesserte die Be- schwerdeführerin ihre Eingabe und hielt an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnah- me. Das Regionalgericht hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkei- ten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder sub- jektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, 2 N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksa- me Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuch- steller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Ab- grenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Ver- teidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Ge- fängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatell- delikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- reicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorge- nannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Aus- 3 druck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichti- gen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwen- dig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend was folgt: Nach wie vor ist es so, dass ich Be- schwerde gegen die Verfügung vom 8.10.2018 erhe[]be. Begründung: als Sozialhilfeempfängerin mit keinen Rechtskenntnissen verfüge ich, ausserkantonal wohnend, weder über die finanziellen noch die rechtlichen Ressourcen, mich in diesem komplexen Rechtsfall äussern zu können, geschweige denn es mir gar nicht möglich ist, nach Bern zu reisen dafür. Meine Wahrung der Interessen soll integer sein und ebenbürtig mit der Gegenpartei, die die Behauptung aufstellt, ich hätte Verkehrsregeln miss- achtet. […] [D]anke für die Kenntnisnahme und Gutheissung eines regionalen amtlichen Verteidigers. 3.3 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin prozessarm (und reisefähig) ist oder nicht, weil eindeutig von einem weder mit tatsächlichen noch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunde- nen Bagatellfall auszugehen ist. Ebenso sind keine anderen Gesichtspunkte er- kennbar, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen liessen: Zu überprüfen sind Übertretungstatbestände (Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]; Art. 17 Abs. 4 Verkehrs- regelverordnung [VRV; SR 741.11]; Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Die Beschwerdeführerin fuhr gemäss dem Sachverhalt im Strafbefehl am 29. Oktober 2017 auf der Laupenstrasse in Bern stadteinwärts. Auf Höhe der Einmündung Seilerstrasse wendete sie ihr Fahrzeug und fuhr vorwärts, links der dortigen Sicherheitslinie auf das gelbe Parkfeld des Hotels Ador. Bei der Wegfahrt wendete sie das Fahrzeug ein weiteres Mal vor dem Hotel. Die Beschwerdeführe- rin, welche nebenbei deutscher Muttersprache und gemäss eigenen Angaben orts- kundig ist, bestreitet diesen Sachverhalt. Sie habe keine Sicherheitslinie überfah- ren. Ebenso wenig sei sie falsch wieder losgefahren (vgl. Schreiben Beschwerde- führerin vom 10. Juli 2018). Mit dieser Argumentation sowie dem Umstand, dass sie selbständig eine begründete Beschwerde gegen die Verweigerung der amtli- chen Verteidigung formulieren konnte, zeigt sie, dass sie sich im Strafverfahren gut zurecht findet und sich gegen Anschuldigungen, die sie als falsch erachtet, mit deutlichen Worten wehren kann. Hinzu kommt wie gesehen, dass die Staatsan- waltschaft eine Busse von CHF 150.00 beantragt. Die im Gesetz vorgesehene Schwelle von 120 Strafeinheiten, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr anzunehmen ist, ist bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus sind keine speziellen Probleme im Bereich Sachverhaltsabklärung oder rechtlicher Würdigung zu erken- nen. Von einem komplexen Rechtsfall kann keine Rede sein. Für derartige Bagatel- len im Strassenverkehrsbereich ist keine amtliche Verteidigung beizuordnen. Fer- ner mutet es speziell an, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen «gar nicht möglich […], nach Bern zu reisen dafür», fuhr sie doch offensichtlich am 29. Oktober 2017 mit einem Auto der Marke Peugeot, Kennzeichen ________, (von der Ostschweiz) in die Stadt Bern. 4 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 17 52346) Bern, 22. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6