SR 101) muss zudem jede staatliche Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. 6.2 Aus dem Gutachten ergibt sich zwar, dass die Therapie aufgrund der deutlich abgesenkten Risiken und positiven Entwicklungen nicht mehr unbedingt in einer geschlossenen Institution stattfinden müsse. Die Verlegung in den offenen Vollzug betrifft aber eine Vollzugsfrage. Darüber ist im Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2018 vom 10. April 2018 E. 6).