5 6. 6.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Gemäss Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) muss zudem jede staatliche Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren.