Dass gemäss Gutachten nicht besonders schwere Delikte («z. Bsp. schwere Vergewaltigungen») zu erwarten sind, ändert mit Blick darauf an der Beurteilung der Rückfallprognose nichts. Aufgrund der ungünstigen Rückfallprognose ist auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen.