Vor diesem Hintergrund kann das leicht erhöhte, moderate Risiko betreffend künftige sexuelle Straftaten auch mit einer ungünstigen Rückfallprognose gleichgesetzt werden. Sexualdelikte sind zudem von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2 S. 18). Dass gemäss Gutachten nicht besonders schwere Delikte («z. Bsp. schwere Vergewaltigungen») zu erwarten sind, ändert mit Blick darauf an der Beurteilung der Rückfallprognose nichts.