Von einer sofortigen bedingten Entlassung oder Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme in den nächsten Monaten ist nicht die Rede (vgl. auch S. 109). Der Gutachter führt vielmehr aus, dass zum Erreichen der übergeordneten, darunter strafrechtlich relevanten Ziele (ausreichende Selbstregulation, langfristige Deliktfreiheit, etc.) wahrscheinlich noch ein längerer Zeitraum notwendig sein werde (S. 108). Vor diesem Hintergrund kann das leicht erhöhte, moderate Risiko betreffend künftige sexuelle Straftaten auch mit einer ungünstigen Rückfallprognose gleichgesetzt werden.