Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 18. August 2015 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6) scheint dies auch nicht einzig der Vollzugsbehörde anzulasten sein. 5.4 Ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist, stellt zudem eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8) und kann im Haftprüfungsverfahren nicht abschiessend beurteilt werden. Die Ausführungen im Gutachten deuten jedenfalls daraufhin, dass eine stationäre Massnahme nach wie vor erforderlich ist, um die Legalprognose zu verbessern.