Aufgrund der neuen, gutachterlichen Schlussfolgerungen scheinen Vollzugslockerungen angezeigt und es darf davon ausgegangen werden, dass solche Lockerungen auch stattfinden werden. Das ändert aber nichts daran, dass bisher keine Beurteilung ausserhalb des geschlossenen Settings möglich war. Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 18. August 2015 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6) scheint dies auch nicht einzig der Vollzugsbehörde anzulasten sein.