Der Gutachter macht damit deutlich, dass die Bewertung der einzelnen Risikofaktoren vor dem Hintergrund des bisherigen, bereits mehrere Jahre andauernden geschlossenen Vollzugs gewürdigt wurden. Eine verlässliche Prognose bezüglich der Rückfallgefahr im Falle der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft liegt damit nicht vor (vgl. auch Stellungnahme von Staatsanwalt C.________ vom 12. Oktober 2018). Aufgrund der neuen, gutachterlichen Schlussfolgerungen scheinen Vollzugslockerungen angezeigt und es darf davon ausgegangen werden, dass solche Lockerungen auch stattfinden werden.