Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3 bis 3.5). 5.3 Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen führt der Gutachter zur Rückfallgefahr / Legalprognose aus, es bestehe allenfalls noch ein leicht erhöhtes, d.h. moderates Risiko betreffend künftiger sexueller Straftaten, dies weder kurz- oder mittelfristig, sondern langfristig betrachtet.