5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem neuen, umfassenden forensischpsychiatrischen Gutachten liege nur noch ein allenfalls leicht erhöhtes, moderates Risiko betreffend künftige Sexualstraftaten vor. Dieses sei nur langfristig gegeben. Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung seien damit nicht erfüllt. Eine ungünstige bzw. sehr ungünstige Rückfallprognose würde spiegelbildlich eine hohe bzw. sehr hohe Rückfallgefahr voraussetzen. 5.2 Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst.