3 gen auch die Ausführungen des Gutachters, wonach bei positivem Verlauf in der neuen Institution innerhalb der nächsten Jahre eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme erwogen werden solle (vgl. S. 109 und S. 113 des Gutachtens). Die Verlegung in eine offene Institution setzt damit eine Verlängerung der stationären Massnahme voraus und steht dieser nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Massnahmeverlängerung in Frage zu stellen.