Die Sicherstellung für ein offenes Setting erscheine unnötig bzw. leicht absurd, zumal er absolut bereit wäre, sich im Falle einer Massnahmenverlängerung übergangsweise einem solchen Szenario zu unterziehen. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr. 4.2 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. September 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer Störung der Sexualpräferenz (S. 109).