2 a-c) oder Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) besteht. Bei rechtskräftiger Verurteilung muss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht mehr geprüft werden. Hingegen bedarf es für die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_382/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2, 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.2 sowie 1B_204/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3).