3. Bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmeentscheids hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen, denn die Art. 363 ff. StPO enthalten diesbezüglich keine besondere Regelung. Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten. Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen).