Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch am 5. Oktober 2018 ab. Dagegen reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 9. Oktober 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.______