Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legt ausführlich und in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich die drei Beschuldigten eindeutig nicht strafbar gemacht. Darauf kann integral verwiesen werden (vorne E. 3). Es sind unter keinem Titel mögliche strafbare Handlungen der Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 3 erkennbar. Es handelt sich – wenn schon – um zivilrechtliche Streitigkeiten insb. monetärer Art. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.