Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berechnung der effektiven Heimkosten nicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. b. Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 Art. 146 StGB) Der Anzeiger wirft C.________ zudem vor, sie habe B.________, Beihilfe bei der Begehung eines Betruges geleistet. Die Gehilfenschaft setzt ein vorsätzliches, mindestens versuchtes, tatbestandsmässiges, rechtswidriges, Verbrechen oder Vergehen als Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Die Begehung eines Betruges wurde unter Ziffer 2.2. a) bereits verneint, womit auch die Beihilfe dazu ausgeschlossen ist. […]