Die Angezeigte trat in ihrer Korrespondenz stets als Heimleiterin auf. Im Zuge dieser Funktion signierte sie auch den Tarifausweis zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Sie nimmt dahingehend ausschliesslich ihre arbeitsrechtlichen Aufgaben als Heimleiterin war. So stellt die Signierung der vorliegenden Tarifausweise keine Überschreitung ihrer Kompetenzen dar. Der Ansicht des Anzeigers, dass die Anzeigerin „nicht berechtigt" sei, als Heimleiterin den Tarifausweis zu signieren, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berechnung der effektiven Heimkosten nicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.