Bezüglich der Amtsanmassung ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 287 StGB derjenige strafbar macht, der sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärisch Befehlsgewalt anmasst. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter die Tätigkeiten eines Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wahrnimmt. Dabei muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion handeln. Eine solche Handlung beinhaltet gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse (BSK StGB-Heimgartner, Art. 287 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die Angezeigte trat in ihrer Korrespondenz stets als Heimleiterin auf.