Im Weiteren macht der Anzeiger sinngemäss geltend, dass der Angezeigte unrechtmässig CHF 10'000.- vom Postfinance-Konto seiner Ehefrau bemächtigt und dem Pflegeheim I.________ überwiesen habe. Auf diesen Sachverhalt ist am ehesten die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB anwendbar. Eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Da der Angezeigte als Vertretungsbeistand gemäss Art. 395 ZGB zur Verwaltung des Vermögens befugt ist, müssten die Überweisung von mehr als CHF 10'000.- unrechtmässig erfolgt sein.