Zudem ist aus dem beigelegten Zahlungsbefehl ersichtlich, dass nicht der Angezeigte, sondern, das Pflegeheim I.________, als Gläubigerin, die Betreibung eingeleitet hat. Die Rechtmässigkeit des in Frage stehenden Zahlungsbefehls beurteilt sich indes ohnehin nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach denjenigen des SchKG (Art. 89 ff. SchKG). Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Betreibung sind die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das SchKG zur Verfügung stellt. b. Veruntreuung (Art. 138 StGB)