Die Tochter des Anzeigers tätigte die Vermögensverfügung von CHF 5000.- aufgrund eines rechtmässigen Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle H.________, der für ihre Mutter, E.________, vorlag. Damit wurde die Tochter des Anzeigers nicht, wie vorgeworfen, durch einen rechtwidrigen Zahlungsbefehl getäuscht. Zudem ist aus dem beigelegten Zahlungsbefehl ersichtlich, dass nicht der Angezeigte, sondern, das Pflegeheim I.________, als Gläubigerin, die Betreibung eingeleitet hat.