3 Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorruft (Trechsel/Crarneri in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, Art. 146 N 2). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Täuschung. Die Tochter des Anzeigers tätigte die Vermögensverfügung von CHF 5000.- aufgrund eines rechtmässigen Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle H.________, der für ihre Mutter, E.________, vorlag.