Hinsichtlich des Betrugs ist objektiv eine arglistige Täuschung, ein Irrtum des Getäuschten, eine unmittelbare Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten sowie einer Bereicherungsabsicht des Täters vorausgesetzt (BSK StGB Arzt, Art. 146 N 129). Die Täuschung erfolgt durch Vorspiegeln oder Unterdrücken falscher Tatsachen. Als