Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) setzt voraus, dass jemand in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtsmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt, worauf dieser sich selbst oder einem anderen am Vermögen schädigt. Hinsichtlich des Betrugs ist objektiv eine arglistige Täuschung, ein Irrtum des Getäuschten, eine unmittelbare Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten sowie einer Bereicherungsabsicht des Täters vorausgesetzt (BSK StGB Arzt, Art. 146 N 129).