In strafrechtlicher Hinsicht ist eine Überprüfung nicht möglich. Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch im Falle einer widerrechtlichen Zwangsmassnahme nicht zwingend ein Amtsmissbrauch vorliegen muss. Hierzu müsste ein Ermessensmissbrauch seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegen. In casu liegen jedoch keine Hinweise vor, welche auf einen solchen Missbrauch hindeuten. Eine wie vom Anzeiger eventualiter geltend gemachte weitere Amtspflichtverletzung kennt das StGB nicht. 2.2. Vorwürfe gegenüber B.________, Beistand von E.________ a. Betrug (Art. 146 StGB)