394 f. ZGB werden die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft aufgeführt, womit eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Ob die Voraussetzungen der Beistandschaft im konkreten Fall erfüllt waren, beurteilt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach denjenigen des ZGB. Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beistandschaft sind daher die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das ZGB zur Verfügung stellt. In strafrechtlicher Hinsicht ist eine Überprüfung nicht möglich.