Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete (Zwangs-) Massnahme widerrechtlich, d.h. die Anordnung der Beistandschaft nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, erfolgte. Da es sich hierbei um eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes handelt, beurteilt sich deren Rechtmässigkeit nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). In Art. 394 f. ZGB werden die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft aufgeführt, womit eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.