Der Anzeiger macht sinngemäss geltend, der Verantwortliche oder die Verantwortliche der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ habe sich des Amtsmissbrauchs, evtl. der Amtspflichtverletzung strafbar gemacht, indem für seine Ehefrau eine Beistandschaft errichtet wurde, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben. Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete (Zwangs-) Massnahme widerrechtlich, d.h. die Anordnung der Beistandschaft nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, erfolgte.