Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, handelt es sich bei der widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahme jedoch nicht automatisch um einen Amtsmissbrauch. Einerseits besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wonach erst ein Ermessensmissbrauch zu einem Missbrauch der Amtsgewalt führt. Andererseits bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 8 mit Hinweisen). Der Anzeiger macht sinngemäss geltend, der Verantwortliche oder die Verantwortliche der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde A.______