312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die „verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte" (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 7 mit Hinweisen). In der Regel liegt in objektiver Hinsicht ein Amtsmissbrauch vor, wenn die angeordneten Zwangsmassnahmen widerrechtlich sind. Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, handelt es sich bei der widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahme jedoch nicht automatisch um einen Amtsmissbrauch.